Begleiteter Umgang
Ansprechpartnerinnen:
Birgit Gollan, Telefon: 0176 31280955
b.gollan@kinderschutzbund-bielefeld.de
Ute Beranek, Telefon 0521 97797813
u.beranek@kinderschutzbund-bielefeld.de
Wenn es Eltern nach der Trennung nicht gelingt, sich auf eine Umgangsregelung für das gemeinsame Kind/die gemeinsamen Kinder zu einigen, kann das Familiengericht/Jugendamt auf Antrag eines Elternteils eine Regelung festlegen. Es kann auch ein Begleiteter Umgang angeordnet werden.
Ein Hilfsangebot für Kinder und Eltern bei der Umgangsregelung
Kinder haben ein Recht auf beide Eltern (Art.9 UN-Kinderrechtskonvention)
Dieses wichtige Recht ist die Grundlage für den Deutschen Kinderschutzbund e.V., Begleiteten Umgang anzubieten. Denn damit ermöglichen wir Familien, die nicht mehr zusammenleben, weiterhin den Kontakt und die persönliche Beziehung zu den Kindern aufrechtzuerhalten, wenn sie dies aus eigenen Kräften nicht können. Aus Sicht des Kindes erhält es durch uns, als Mitarbeiterinnen im Begleiteten Umgang, eine parteiliche Unterstützung in Bezug auf eine belastende Situation.
In unserem Ortsverband findet dieses Angebot seit 15 Jahren in den Räumen des Kinderschutzbundes statt, gelegentlich auch außerhalb. Wir stellen ein schönes, großes Spielzimmer zur Verfügung, eine Küche, ein Gartengelände mit Schaukel, Kletterturm und Sandkasten. Bei uns können sich Familien wohlfühlen.
Der Rahmen
Der Kinderschutzbund Bielefeld wird vom Jugendamt beauftragt, einen Begleiteten Umgang zu übernehmen. In einem Hilfeplangespräch (Eltern, Jugendamt, Kinderschutzbund) werden den Eltern der genaue Ablauf und die Regeln des Begleiteten Umgangs erläutert und individuell an die Familie angepasst. Dabei werden Wünsche, Bedenken und Befürchtungen aller Beteiligten in Bezug auf die bevorstehenden Umgangskontakte berücksichtigt. Gibt es einen Beschluss oder eine gerichtliche Vereinbarung, so dienen diese als Grundlage.
In der Regel finden die Kontakte alle 14 Tage, teilweise auch wöchentlich, in seltenen Fällen alle drei Monate für ca. 1,5 – 2 Stunden statt. Über jeden Kontakt wird ein kurzes Verlaufsprotokoll angefertigt. Ist die Maßnahme beendet, folgt ein ausführlicher Bericht an das Jugendamt.
Die Mitarbeiterin des Kinderschutzbundes, die die Besuchskontakte begleitet, hat die Aufgabe, das Wohl des Kindes sowie die Einhaltung der mit den Eltern vereinbarten Regeln zu beachten.
Neben den Kontakten mit den Kindern finden Elterngespräche statt. Die Gespräche sollen die Eltern motivieren, im Interesse des Kindes/der Kinder aufeinander zuzugehen. Hierzu gehört, dass die Eltern sich trotz der mit der Trennung einhergehenden Konflikte als Mutter und Vater im Interesse ihres gemeinsamen Kindes einigen.
Das Kind im Mittelpunkt
„Es geht nicht darum, dem einen oder dem anderen Elternteil zu seinem „Recht“ zu verhelfen, sondern immer darum, das Wohl des Kindes im Blick zu behalten“ (DKSB, 2006).
Die Kinder erleben den begleiteten Umgang in einer Umgebung und Atmosphäre von Klarheit und Sicherheit. Es gibt Regeln, die dem Schutz des Kindes dienen. Sie erleben wie ihre Grenzen – körperliche und seelische – geschützt werden. Sie können beobachten, wie wir z.B. ihrem Vater oder ihrer Mutter, von dem es nur noch Schlechtes hört, wertschätzend gegenüber treten. Wir unterstützen sie, ihre Bedürfnisse zu verbalisieren und übersetzten diese für die Erwachsenen.
Positive Erfahrungen und die Unterstützung der Eltern in ihrer Kommunikationsfähigkeit ermöglichen die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der emotionalen und sozialen Bindungen für das Kind.
Weiterführende Informationen
Der „Begleitete Umgang“ ist sowohl eine Maßnahme zur Anbahnung, Wiederherstellung und Förderung der Beziehung zu dem Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt, als auch eine Maßnahme zur Abwehr einer Gefährdung des Kindes
Eine Begleitung von Besuchskontakten wird dann angeordnet, wenn:
- Besuchskontakte nicht verlässlich und klar geregelt sind,
- Besuchskontakte von ständigen Konflikten begleitet sind, die die Kontakte zwischen Kind und Eltern unterbrechen oder ganz unterbinden,
- ein Mangel an Kontakt zwischen dem Kind und dem sog. abwesenden Elternteil vorhanden ist.